Förderverein Freiwillige Feuerwehr Sonnborn e.V. Rutenbecker Weg 10 42329 Wuppertal
1. Vorsitzende: Ricarda Hens 2. Vorsitzender: Clemens Mindt
Satzung des Fördervereins Freiwillige Feuerwehr Sonnborn e.V.
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Sonnborn“, nach seiner Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ Er hat seinen Sitz in Wuppertal. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO 1977). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung der Belange des Löschzugs Sonnborn der Freiwilligen Feuerwehr Wuppertal in ideeller und materieller Hinsicht, der unter anderem verwirklicht wird durchUnterstützung im Schulungs- und Ausbildungsbereich, Unterstützung der JugendarbeitPflege enger Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr Wuppertal und allen Organisationen im kommunalen Bereich
§ 3 – Mittelverwendung Die Mittel des Vereins (Vermögen, Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen) dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht im Falle des Ausscheidens oder der Auflösung des Vereins.
§ 4 – Begünstigungsverbot Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 – Mitgliedschaft Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeitdurch schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklärenden Austrittdurch Ausschluß aus wichtigen Gründen. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Der Beschluß bedarf der Schriftform und ist zu begründen.
§ 6 – Beiträge Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitglie- derversammlung beschlossen. Das Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft erwor- ben wird, gilt als volles Beitragsjahr. Der Beitrag ist im voraus innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei verspäteten Zahlungen ist das Mitglied verpflichtet, etwa entstandene Mahnkosten zu ersetzen.
§ 7 – Organe Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 – Vorstand Der Vorstand besteht aus a) dem ersten Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schatzmeister d) dem Schriftführer und e) zwei Beisitzern, die dem Löschzug Sonnborn angehören.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder mitwirken. Er faßt seine Beschlüsse in schriftlich, innerhalb einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufenden Sitzungen mit Stimmenmehrheit der mitwirkenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Wenn auf Verlangen des Registergerichts eine Änderung der Satzung erforderlich wird, ist der Vorstand ermächtigt, die gewünschte Änderung vorzunehmen.
§ 9 – Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstandes b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands sowie Entlastung des Vorstands nach Prüfung c) Genehmigung der Beitragsordnung und deren Änderung d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden bzw. bevollmächtigten Mitglieder. Das gilt auch für den Fall der Auflösung des Vereins (§ 10)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vor- sitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder einzuberufen. Das Stimmrecht kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied ausgeübt werden. Jedes Mitglied kann mit bis zu drei Vollmachten versehen werden. Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei Abwesenheit durch seinen Stellvertreter geleitet, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstands. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlußfähig. Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit, falls die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10 – Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Löschzug Sonnborn der Freiwilligen Feuerwehr Wuppertal, soweit diese im Zeitpunkt der Zuwendung selbst die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß §§ 51 ff der Abgabenordnung erfüllt. Besteht der Löschzug Sonnborn nicht mehr, so fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die bedürftige Kinder unterstützt.
Wuppertal, am 21.08.2000
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